Die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v) Sachverständiger ist gemäß
§ 132a StGB gesetzlich geschützt. Die mißbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.
Den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechend zeichnen den Sachverständigen insbesondere die folgenden Eigenschaften aus:
Die Grundpflichten eines öbuv-Sachverständigen gelten gleichermaßen gegenüber Gerichten, wie auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
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